
Fulda – Das Sozialamt muss die Kosten für den Kauf eines Fernsehers übernehmen, wenn der Sozialhilfeempfänger noch kein TV-Gerät hat.
Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf einen Fernseher. Wenn sie noch keinen haben, können sie ihn sich vom Sozialamt bezahlen lassen. Der Kreis hatte den Antrag des Mannes abgelehnt, der zuvor obdachlos war und kein TV-Gerät besaß.
Ein Fernseher mit Empfangsgerät wie etwa eine Satellitenschüssel gehöre in diesem Fall zur Erstausstattung der Wohnung, begründete das SG Fulda seine Entscheidung. Ein Ersatz für ein defektes Gerät dagegen müsse aus den laufenden Zuwendungen bezahlt werden.
SG Fulda, vom 08.09.2009, Az. S 7 SO 52/08
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