Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat an diesem Mittwoch entschieden, dass auch für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Gegen die GEZ-Pflicht für „neuartige Rundfunkgeräte“, die seit 2007 gilt, hatte es eine Reihe von Klagen gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun in drei Fällen, dass auch für die „neuartigen Rundfunkgeräte“ die GEZ-Gebühr zu entrichten ist, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit Livestreams in das Internet eingespeist werden, hieß es.
Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Bürosbzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aberdort jeweils internetfähige PC besaßen. Der 6. Senat hat die Revisionender drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzenzurückgewiesen: Bei internetfähigen PC handelt es sich umRundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Fürdie Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an,ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, obder Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechnerempfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internetverbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist. DasGericht folgte damit der Sicht der öffentlich-rechtlichen Sender undihrer Gebühreneinzugszentrale GEZ.
Das Bundesverwaltungsgericht wies aber weiterhin darauf hin, dass derGleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für dasAbgabenrecht verlangt, dass die Gebührenpflichtigen durch einGebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. „Wirddie Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung desErhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies dieVerfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sichziehen“, hieß es weiter. Die Rundfunkanstalten könnten an derGebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nurfesthalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweitwerde der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben. [cg]
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