Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) hat auf Grundlage des verabschiedeten Strukturpapiers zur Abgrenzung von Rundfunk und Mediendiensten über die Zulassung von Porno-Mediendiensten bei Premiere beraten.
Es galt, die medienrechtliche Unbedenklichkeit für ein von der Erotic Media GmbH geplantes gleichnamiges Angebot zu bescheinigen. Über verschiedene Breitbandkabel und Satellit sollen zum Teil pornografische Inhalte verbreitet werden.
„Erotic Media“ will zwei digitale Kanäle mit erotischen und auch pornografischen Spielfilmen anbieten. Die Filme sind für die Kunden auf Wiederholungsschleifen verfügbar. Täglich wird ein neuer Spielfilm offeriert. Es handelt sich um ein pay-per-view-Angebot im near-video-on-demand-Verfahren, das nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zur Verfügung gestellt werden soll. Der registrierte, volljährige Kunde kann jeden Film gegen Einzelentgelt abrufen. Die technische Verbreitung soll über die Premiere-Plattform erfolgen, womit das Angebot auch in nahezu allen Kabelanlagen in Deutschland verfügbar ist.
Eine Einordnung von Erotic Media als Mediendienst wurde in der beantragten Form – einer dreistündigen Nutzung beider Kanäle – kritisch betrachtet. Die DLM hat daher die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) gebeten, der Antragstellerin eine Änderung des Angebotes in Richtung einer Einzelbestellung und -bezahlung von Filmen des near-video-on-demand-Dienstes anheim zu stellen. Bei entsprechender Nachbesserung kann das Angebot nach überwiegender Auffassung als Mediendienst eingestuft werden. [fp]
Bildquelle:
- Inhalte_Fernsehen_Artikelbild: Destina - Fotolia.com