Das Oberlandesgericht München ist in dem langjährigen Rechtsstreit zwischen einem Düsseldorfer Hotel und dem Fernsehsender CNN zu einem Urteil gekommen. Dieses dürfte den Hotelbetreibern jedoch nicht gefallen.
Das Gericht sehe es in seinem aktuellen Urteil als erwiesen an, dass die Nutzung von Fernsehsendungen in Hotelzimmern eine urheberrechtspflichtige Zweitverwertung ist, teilte die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mit. Das Empfangen von Fernsehprogrammen in Hotelzimmern war lange Zeit Stein des Anstoßes.
Sofern ein Hotel Programmsignale nutze, sei auch ein entsprechender Lizenzvertrag in angemessener Vergütung zu zahlen. Hotelbetreiber werden künftig also an die Kasse gebeten. Die gleichen Schlussfolgerungen lassen sich dem Urteil gemäß auf alle Kabelnetzbetreiber oder Kabelunternehmen der Wohnungswirtschaft übertragen. Für die Verpflichtung zum Lizenzvertrag spiele es keine Rolle, ob ein gesonderter Einspeisevertrag zwischen Sende- und Kabelunternehmen vorliege. [nn]
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