Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) hat den Prozess um die Zulassung eines Fernsehprogramms der RLP .TV GbR gewonnen. Die Richter lehnten die Klage gegen die Entscheidung der LMK ab.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt unter Vorsitz der Präsidentin, Frau Faber-Kleinknecht, die Klage der RLP .TV GbR gegen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) unter Zulassung der Berufung abgewiesen, teilte die LMK am Montag mit.
Die Gesellschaft, an der unter anderem namhafte Fernsehunternehmer wie Karl-Ulrich Kuhlo (ehemals N-TV) beteiligt sind, wandte sich gegen die Entscheidung der Landesmedienanstalt, mit der Ende 2009 analoge Kabelfernsehkanäle an „Gutenberg.TV“ für ein Fernsehprogramm mit regionalen und lokalen Bezügen in der Vorderpfalz, der Westpfalz und Rheinhessen zugeordnet wurden. Das Programm wird seit Juni 2010 ausgestrahlt.
Die LMK hatte die Bewerbung der RLP.TV GbR als nicht zulassungsfähig gewertet. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass die Gesellschaft als „ein Vehikel ausschließlich für die Bewerbung“ nicht für die angestrebte Rundfunkveranstaltung tätig werden sollte. Dafür sei eine Nachfolgegesellschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgesehen gewesen. Das aber verstößt laut LMK gegen ein Fundamentalprinzip der Zulassung privaten Rundfunks: Vor der Erlaubniserteilung muss genau die Gesellschaft geprüft werden, die dann die Rundfunkveranstaltung organisatorisch und inhaltlich verantwortet.
Die Richter schlossen sich dieser Argumentation an. Ein Zulassungsantrag durch eine „Vehikelgesellschaft“ sei grundsätzlich unstatthaft. Das Gesetz anerkenne einen „untrennbaren Zusammenhang zwischen der Zulassungsfähigkeit und der späteren Rundfunkveranstaltung“. [mw]
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