Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass ein Fernsehgerät nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehört. Die Jobcenter müssen daher Arbeitslosengeld-2-Empfängern kein Geld für ein TV-Gerät zur Verfügung stellen.
Zur Erstausstattung einer Wohnung gehörten wohnraumbezogene Gegenstände, die die grundlegenden Bedürfnisse für Aufenthalt, Schlafen und Ernährung abdeckten, begründete das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag seine Entscheidung. Dazu zählten Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte. Ein Fernseher sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät, sondern gelte als Konsumgegenstand. Das oberste Deutsche Sozialgericht revidierte damit das Urteil einer Vorinstanz.
Zwar hätten 95 Prozent der Bevölkerung die Möglichkeit, TV-Programme zu empfangen, daraus lasse sich jedoch nicht schließen, dass der Fernseher in die Erstausstattung gehöre. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, soll grundsätzlich aus den Hartz-IV-Bezügen erfolgen. Damit Langzeitarbeitslose ihr Recht auf Information wahrnehmen können, kann das Jobcenter jedoch ein Darlehen für den Kauf eines Fernsehers gewähren.
Im Juli 2007 hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus dem Landkreis Göttingen geklagt, nachdem für die Erstausstattung seiner Ein-Zimmer-Wohnung die Zuschüsse für einen Fernseher abgelehnt worden waren. Das Sozialgericht Hildesheim sowie das niedersächsische Landessozialgericht hatten zuvor dem Kläger Recht gegeben und das Jobcenter aufgefordert einen Fernseher zur Verfügung zu stellen. Auch des Landessozialgericht Hessen hatte in einem ähnlichen Fall einer Klägerin Recht gegeben und der Hartz-IV-Empfängerin das Recht auf einen Fernseher gewährt. [js]
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