Stuttgart – Der Vorstand der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) hat eine Verletzung von Lizenzauflagen und das Fehlen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen bei BTV4U festgestellt.
Nach Fortsetzung der am 12.07.04 begonnenen Vernehmung von Zeugen in der heutigen Vorstandssitzung hat der Vorstand der LFK eingehend die Sach- und Rechtslage erörtert und einstimmig einen Beschluss zum Fortbestand der bestehenden Fernsehzulassung des Veranstalters BTV 4U sowie zu dem Antrag des Veranstalters auf Verlängerung der Zulassung gefasst.
Es wird demnach festgestellt, dass die Regio Network Communication GmbH & Co KG (RNC) gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen hat. Insgesamt erfülle die RNC nicht die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs.2 Nr.6 LMedienG.
Dem Gesellschafter wurde aufgegeben, seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen zu enthalten. Es wurde die unverzügliche Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag angeordnet.
Darüber hinaus wurde die unverzügliche Bestellung und Präsenz eines Programmverantwortlichen und eines Redaktionsleiters im Sender angeordnet, die über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde im Fernsehbereich verfügen.
Nach Bewertung der bestehenden Sach- und Rechtslage erfüllt die RNC der LFK zufolge nicht die Zulassungsvoraussetzungen für die Verlängerung der Lizenz. Der Verlängerungsantrag wurde damit abgelehnt. Der Widerruf einer Zulassung als privater Fernsehveranstalter führt dazu, dass der Veranstalter die Möglichkeit verliert, sein Programm zu verbreiten. Es handelt sich deshalb um die schärfste und die Rundfunkfreiheit zentral berührende Aufsichtsmaßnahme,
die zur Verfügung steht. [fp]
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