Ein kurzer Klick, ein riesiger Fehler: Ein Ebay-Verkäufer wollte sein Auto versteigern – und legte stattdessen einen Sofortkaufpreis fest. Doch der Interessent wollte das Versehen nicht einsehen und verklagte den Verkäufer auf Schadensersatz.
Auf der Internetauktionsplattform Ebay wollte jemand seinen gebrauchten BMW mit der Angabe „Preis 1 Euro“ verkaufen und ein Interessent schlug prompt zu. Erst später bemerkte der Anbieter seinen Fehler und brach die Transaktion ab. Daraufhin verklagte ihn der Käufer auf Schadensersatz. Nun verkündete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Urteil: Bei ersichtlichem Versteigerungswillen führe die Angabe „Preis 1 Euro“ auf eBay nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag über einen Euro, wie die Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen verkündete.
Der Anbieter hatte das zu versteigernde Fahrzeug samt Ausstattung ausführlich beschrieben und das nachfolgende Angebot aufgestellt: „Preis: € 1,00“ sowie: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen noch Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden…, Sofortkaufangebote sind gerne erwünscht.“ Der Kläger bot daraufhin einen Euro und erhielt automatisiert den Zuschlag. Als der Beklagte die Auktion vor dem regulären Schluss beendete, wies er den Kläger darauf hin, dass der Preis von einem Euro als Start- und nicht als Sofortkaufpreis gemeint gewesen sei.
Der Kläger verlangte satte 13.000 Euro Schadensersatz, die er seiner Ansicht nach für ein vergleichbares Fahrzeug aufbringen müsste, doch sowohl das Landesgericht als auch die Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen wiesen die Klage ab – es bestehe kein Recht auf Schadensersatz, da aus dem Kontext die Absicht zur Versteigerung des Fahrzeugs hervorgehe, nicht der Sofortkauf. Somit sei ein etwaiger Kaufvertrag nichtig.
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