Für die Software „AnyDVD“, mit der sich Kopierschutzverfahren von DVD- und Blu-ray-Medien zur Anfertigung illegaler digitaler Kopien aushebeln lassen, dürfen im Rahmen der journalistischen Berichterstattung weiterhin Links auf die Website des Anbieters gesetzt werden.
Das entschied das Bundesverfassungsgericht im jahrelangen Streit zwischen einem Zeitschriftenverlag aus Hannover und der Film- und Musikindustrie. Streitpunkt war die Frage, ob das Branchenportal „Heise online“ innerhalb seiner Berichterstattung auch auf Angebote von Software-Herstellern verlinken darf, die Programme zum Knacken von kopiergeschützten Medien anbieten.
Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof die Verlinkung im Sinne der Meinungs- und Informationsfreiheit für zulässig erklärt. Eine Beschwerde der Industrie gegen das Urteil wies das Bundesverfassungsgericht nun endgültig ab, die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung war ein Artikel über den Softwarehersteller Slysoft, dessen Programm „AnyDVD“ mehrere Kopierschutzverfahren von kommerziellen Spielfilmen auf DVD und Blu-ray aushebelt.
Die Kläger, unter anderem BMG, Edel, EMI, Sony, Universal und Warner, werteten die Berichterstattung als Anleitung zum Raubkopieren, da sie auch auf das Angebot von Slysoft verlinkte. Der Heise Verlag sah dagegen in der Verlinkung ein besonderes Qualitätsmerkmal von Online-Medien, die damit ihren Lesern auch weitergehende Informationen anbieten können.
Bereits im Oktober 2010 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach mehreren erwirkten Verfügungen zwischen den Grundrechten auf Eigentumsschutz und der Pressefreiheit abgewogen und die Setzung von Links schließlich für zulässig erklärt. Das Gericht argumentierte, dass es sich dabei nicht um eine „technische Unterstützungsleistung“ für die Angebote, sondern um „Belege und ergänzende Angaben“ ähnlich wie bei Fußnoten handele.
Deshalb stünden Links in Online-Medien unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Auch wenn die Links auf „unzweifelhaft rechtswidrige Äußerungen“ verwiesen, sei ein Informationsinteresse gegeben. Das Anfertigungen von Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch („Privatkopien“) ist in Deutschland grundsätzlich zulässig, allerdings dürfen zu diesem Zweck keine Kopierschutz-Vorrichten umgangen werden. [ar/dpa]
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