Im Rechtsstreit um die „StreamOn“-Tarife der Deutschen Telekom zieht das Kölner Verwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurate.
Die Kölner wollen von den Luxemburger EU-Richtern wissen, wie diese die vorgeschriebene Netzneutralität im vorliegenden Fall konkret auslegen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Die Netzneutralität besagt, dass alle Datenströme gleichbehandelt werden müssen.
Im „StreamOn“-Angebot der Telekom wird der Datenverbrauch bei bestimmten Streaming-Apps nicht auf das Monatsvolumen angerechnet, wenn man zum Beispiel Videos über Netflix oder die ARD Mediathek streamt. In einer früheren Version hatte die Telekom dabei die Videoqualität gedrosselt, so dass Filme unterwegs nicht in HD, sondern nur einer niedrigen SD-Auflösung verfügbar waren. Außerdem stand die Option nicht beim Roaming innerhalb der EU zur Verfügung.
Die Bundesnetzagentur hatte dies untersagt, da sie die Netzneutralität – also die Gleichbehandlung aller Daten – als verletzt sah. Im gerichtlichen Eilverfahren hatte die Regulierungsbehörde damit auch Recht bekommen. Die Telekom hat ihr „StreamOn“-Angebot mittlerweile angepasst.
Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren am Kölner Verwaltungsgericht steht jedoch noch aus. Die Kölner Richter setzen das Verfahren nun zunächst aus und wollen vom EuGH wissen, ob das Verbot der Video-Drosselung mit EU-Recht vereinbar ist – oder ob etwa eine Überlastung des Netzes als Rechtfertigung für eine Drosselung infrage kommt.
Bildquelle:
- GerichtUrteil_2: © Jamrooferpix - stock.adobe.com