
Krefeld/Berlin – Ein Vermieter darf die Erlaubnis der Montage von Fernsehantennen auf dem Balkon unter Umständen widerrufen. Er muss seinen Mietern dann aber andere Empfangsmöglichkeiten wie eine Gemeinschaftsantenne anbieten.
Das besagt das Urteil des Landgerichts Krefeld (Aktenzeichen: 2 S 68/09). Nach einem Bericht der Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ über das Urteil hatte der Vermieter und Eigentümer zunächst seine Erlaubnis für eine Parabolantenne erteilt. Dazu war er auch verpflichtet, denn die marokkanischen Mieter hatten ein Recht darauf, einen TV-Sender aus ihrer Heimat zu empfangen.
Jahre später baute der neue Eigentümer des Hauses eine Satelliten-Gemeinschaftsanlage für alle Mietparteien. Durch die Anlage war auch der Empfang mehrerer marokkanischer Sender möglich. Die Mieter weigerten sich aber, die Balkonantenne zu entfernen, da die neue Anlage es ihnen nicht ermöglichte, wie zuvor auf mehreren Fernsehern unterschiedliche Sender zu empfangen.
Die Vermieter gingen vor Gericht und bekamen Recht. Die Richter urteilten, der Widerruf der Erlaubnis für die Sat-Schüssel sei rechtens. Deshalb müssten die Beklagten die private Satelliten-Antenne wieder abbauen. [mw]
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