Immer wieder erhalten wir Anfragen von Lesern, ob und wann man als Endnutzer berechtigt ist, eine Satellitenschüssel für den Empfang (digitaler) Programme aufzustellen.
Unzählige Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht haben sich schon mit dieser Frage in ihren verschiedenen Erscheinungsformen beschäftigt. Dreh- und Angelpunkt dieser Entscheidungen ist die viel zitierte Informationsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Diese Informationsfreiheit stellt sozusagen die spiegelbildliche Ergänzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Medienberichterstattung dar, eben aus der Empfängerperspektive. Geschützt sind allerdings nur Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Nach ständiger Rechtsprechung gehören dazu Massenkommunikationsmittel – Rundfunk, Fernsehen, Internet.
Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, erstreckt sich der Grundrechtsschutz auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Andernfalls wäre das Grundrecht in Bereichen, in denen der Informationszugang technische Hilfsmittel voraussetzt, praktisch wertlos. Daher ist die Installation einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen, die über Satellit ausgestrahlt werden, erst ermöglicht, ebenfalls vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt.
Aber: Wo ein Grundrecht ist, gibt es meist auch noch ein anderes.
DIGITAL FERNSEHEN erklärt Ihnen in der aktuellen Ausgabe, die ab sofort am Kiosk erhältlich ist, auf welche Urteile man sich bei der Installation einer Satellitenanlage berufen kann und wie die aktuelle Rechtsprechung ist. Bestehen Sie auf Ihr gutes Recht, DIGITAL FERNSEHEN hilft. [fp]
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