Aus über Astra: Der österreichische Schwurbel-Sender Auf1 darf seine Verschwörungstheorien nicht (mehr) über Satellit in Deutschland ausstrahlen. Die Verbreitung lief seit September.
Zum Sendestart in Deutschland hatte man bei Auf1 noch großmäulig den „Großangriff aufs Medienkartell“ ausgerufen. Nun untersagt die ZAK die Ausstrahlung von redaktionellen Inhalten von Auf1 im Programm „schwarz rot gold tv“ wegen unzulässiger Programm-Einflussnahme. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten beanstandet dabei, dass die schwarz rot gold tv GmbH durch die entgeltliche Ausstrahlung von redaktionellen Inhalten der Media in res Medien GmbH (Auf1) in ihrem Programm „schwarz rot gold tv“ (SRGT) gegen das Verbot der Themenplatzierung des Medienstaatsvertrag verstoßen hat. Es handelt sich hierbei also in erster Linie um ein wirtschaftliches Vergehen. Der Veranstalterin wird die entgeltliche Verbreitung der redaktionellen Inhalte von Media in res Medien GmbH in ihrem Programm „schwarz rot gold tv“ untersagt.
Kein Verbot wegen der fragwürdigen Inhalte
Die Landesanstalt für Kommunikation in Baden-Württemberg (LFK) hat der schwarz rot gold tv GmbH 2021 eine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehprogramms „schwarz rot gold tv“ (SRGT) erteilt. Seit dem 1. September 2023 wird das Fernsehprogramm SRGT über Satelliten verbreitet. Die schwarz rot gold tv GmbH stellt dabei der österreichischen Media in res Medien GmbH, Produzentin von Auf1, seit dem 1. September 2023 täglich sechs Stunden Sendezeit in ihrem Fernsehprogramm SRGT gegen Entgelt zur Verfügung.
„Entgeltliche Ausstrahlung“ führt zu Verbot von österreichischem Sender Auf1 über Astra
Von 6 Uhr bis 7.45 Uhr sowie zwischen 18 Uhr und 22 Uhr werden Nachrichten, Magazine zu aktuellen Themen, Talk- und Interviewformate, Service- und Satireformate aus dem Auf1 Sendungsportfolio ausgestrahlt. Im Rahmen dessen wird zum Beispiel gerne AfD-Politikern ein Bühne geboten.
Die ZAK stellt fest, dass dieser Sachverhalt ein „Verkauf“ von Sendezeit und damit eine Einflussnahme der Media in res Medien GmbH auf das Programm von SRGT darstellt. Dabei handelt es sich um eine verbotene Themenplatzierung im Sinne des § 8 Abs. 7 MStV. Darunter wird die Behandlung von Themen im redaktionellen Inhalt im Interesse oder auf Betreiben Dritter verstanden, insbesondere wenn der Anbieter dafür ein Entgelt erhält.
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