Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Zuweisungsbescheid der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und Neue Medien (SLM) an die Antenne Deutschland GmbH GmbH & Co. KG (ADG) zur Veranstaltung eines zweiten Digitalradio Bundesmux im Plattformbetrieb aufgehoben.
Das Gericht folgte damit umfänglich der Rechtsauffassung der Digital Audio Broadcasting Plattform GMBH (DABP), die im Ausschreibungsverfahren der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) gegen die Antenne Deutschland überraschend nicht den Zuschlag erhalten hatte und dagegen geklagt hatte. Gleichzeitig ließ das Verwaltungsgericht Leipzig die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu, informierte die DABP am Donnerstag Abend.
Damit ist die angekündigte baldige Aufschaltung bundesweiter Radioprogramme durch eine Plattform der ADG und einem Sendernetzbetreiber in Frage gestellt. DABP-Geschäftsführer Dr. René Laier sagte im Nachgang der Verhandlungen am Verwaltungsgericht Leipzig: „Das Urteil hebt die grob rechtswidrige Vergabe der bundesweiten DAB-Plattformlizenz durch die Landesmedienanstalten an die Antenne Deutschland GmbH & Co. KG auf. Ich erwarte von der ALM, dass nun schnellstmöglich eine in jeder Hinsicht öffentlich nachvollziehbare Vergabe der Lizenz für den bundesweiten Plattformbetrieb im Digitalradio erfolgt.“
Im Dezember 2016 hatte die SLM im Auftrag der ALM den 2. Nationalen DAB+-Multiplex ausgeschrieben. Von den vier Bewerbern (Digital Audio Broadcasting Plattform (DABP), Media Broadcast, Absolut Digital, Radio digital) schlossen sich nach der Ausschreibungsfrist am 24. Februar 2017 die Media Broadcast und Absolut Digital im April 2017 zu einer gemeinsamen Bietergemeinschaft, der Antenne Deutschland GmbH & Co. KG (ADG), zusammen. Hierdurch entstand rechtswidrig nach Fristende ein neuer Bewerber, der zum Verfahren nicht zugelassen werden durfte. Die Kommission zur Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten gab am 16. Mai 2017 nach Durchsicht der Angebote eine Empfehlung zur Lizenzerteilung an die DABP ab. Am 31. Mai 2017 reichte die ADG Änderungen ihres Angebots ein, worauf die Gremienvorsitzendenkonferenz der Landesmedienanstalten (GVK) am 6. Juni 2017 der ADG den Zuschlag erteilte.
Der Vergabe waren heftige Diskussionen in dem Gremium vorausgegangen, in denen u.a. über die Rechtmäßigkeit der Änderungen des Angebots der ADG gestritten wurde. Die federführende SLM sowie zwei weitere Landemedienanstalten waren bei der Abstimmung offenbar nicht zugegen. Die GVK lieferte im Anschluss keine sachgemäße protokollierte Begründung für ihre Entscheidung. Beide Punkte sind gemäß der gestrigen Verhandlung am Verwaltungsgericht Leipzig auch in den Augen des bereits dritten urteilenden Gerichtes unzulässig. Nachträgliche Heilungsversuche der Beklagten scheiterten nach Überzeugung des Gerichtes an einer fehlerhaften Abstimmung.
DABP-Geschäftsführer Dr. Rene Laier: „Die Landesmedienanstalten sollten im Interesse einer zügigen Aufschaltung des 2. Nationalen-DAB+ Multiplex unverzüglich für eine rechtssichere transparente Vergabe sorgen.“[rp]
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