Erfolg für den Bayerischen Rundfunk (BR): Für den 2018 geplanten Frequenzwechsel von BR Klassik und BR Puls, den die privaten Radios verhindern wollten, gab es nun grünes Licht vom Gericht.
Dem für 2018 geplanten Frequenztausch von BR Klassik und BR Puls, gegen den die private Konkurrenz gerichtlich zu Felde gezogen war, gab das Landgericht München I am Dienstagvormittag grünes Licht und wies das Verfahren ab. Die Privatradios befürchten damit eine Wettbewerbsverzerrung und hatten einen Verstoß gegen das Wettbewerbs- als auch gegen das Kartell- und das Verfassungsrecht der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt angemahnt. Sie befürchten, durch den Frequenzwechsel künftig auf Werbeeinnahmen verzichten zu müssen und wollten dem Bayerischen Rundfunk (BR) den Frequenzwechsel gerichtlich untersagen. Insgesamt hatten sich 60 lokale und regionale Radiosender sowie Antenne Bayern der Klage angeschlossen. Mit der Abweisung der Klage müssen sie nun eine gehörige Schlappe hinnehmen.
So entschieden die Richter, dass es dem BR im Rahmen seines Versorgungsauftrages freigestellt sei, welche Programme er ausstrahlen will. Das Gericht folgte dem BR auch in dessen Auffassung, mit der Frequenzumwidmung seinem Versorgungsauftrag als öffentlich-rechtliche Sendeanstalt nachzukommen. „Es ist auch eine genuine Aufgabe im Rahmen der Grundversorgung, alle Altersgruppen und damit auch die Jugend zu erreichen“, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Im Jahr 2018 soll der der Radiosender BR Klassik seine UKW-Frequenzen an den bis dato digital ausgestrahlte Jugendkanal BR Puls abtreten. Im Gegenzug soll der Klassiksender nur noch digital verbreitet werden.
„Der Bayerische Rundfunk begrüßt die Entscheidung des Landgerichts München I, die Klage der Privatradios gegen die geplante Frequenzumwidmung abzuweisen“, kommentiert Prof. Dr. Albrecht Hesse, Justiziar des BR, die Entscheidung des Gerichts. „Damit sieht sich der BR in seiner Rechtsauffassung bestätigt, wonach der für 2018 geplante Tausch der UKW-Frequenzen von BR Klassik und Puls nach Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Rundfunks zulässig ist.“[kw]
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