Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten hat eine Ungleichbehandlung des Senders N24 durch Kabel Deutschland festgestellt. Der Netzbetreiber hatte dem Spartenkanal bestimmte Einspeisevergünstigungen nicht angeboten, die jedoch anderen Sendern offeriert worden waren.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten hat den Netzbetreiber Kabel Deutschland am Mittwoch für eine Ungleichbehandlung des Nachrichtensenders N24 mit Blick auf die Konditionen für die Einspeisung in seine Kabelnetze gerügt. Wie die ZAK am Mittwoch bekannt gab, sei man dabei einer Beschwerde von N24 nachgegangen. Demnach hatte Kabel Deutschland den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für einen Einspeisevertrag Rabatte, zum Beispiel für jährliche Vorauszahlungen sowie für eine festgeschriebene kalkulatorische Reichweite, angeboten, dieses Angebot aber gegenüber N24 nicht gemacht.
Zudem hatte Kabel Deutschland die unverschlüsselte Einspeisung des Programms in digitaler HD-Qualität und SD-Qualität zunächst nicht gegenüber N24 angeboten, obwohl eine solche Einspeisung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern vereinbart worden war. Nach Auffassung der ZAK hat Kabel Deutschland damit gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit bei der Kabeleinspeisung verstoßen. Diese sind im Rundfunkstaatsvertrag und der Zugangs- und Plattformsatzung formuliert.
Der ZAK-Vorsitzende Jürgen Brautmeier teilte am Mittwoch in Berlin mit, dass man Kabel Deutschland nun auffordern werde, N24 ein neues Angebot für einen Einspeisevertrag zu unterbreiten, welches den Gesichtspunkten der Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit in ausreichendem Maße Rechnung trage.
Update (19. September, 16.46 Uhr):
Soeben hat sich Kabel Deutschland mit folgendem Statement selbst zu Wort gemeldet: „Uns liegt die förmliche Entscheidung der ZAK bisher nicht vor. Wir werden sie nach Erhalt eingehend prüfen und behalten uns alle Rechtsmittel vor. Nach unserer Überzeugung sind Vorwürfe einer rechtlich erheblichen Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Unsere Konditionen für die Einspeisung in unsere Netze sind konsistent und nicht diskriminierend. Die Entscheidung über eine unverschlüsselte digitale Verbreitung stand und steht jedem Programmveranstalter frei.“
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