Kabelnetzbetreiber Primacom darf nicht mit Preisen werben, wenn nicht alle Informationen über zusätzliche Kosten erkennbar aufgeführt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Dresden und gab somit der Verbraucherzentrale Sachsen in zweiter Instanz recht.
Es gehört zum Werbe-Alltag dazu: Kunden werden mit besonders attraktiven, niedrigen Preisen gelockt, hinter denen meist ein großes „Aber“ steht. Häufig kommen dann noch weitere Entgelte dazu, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind oder erst im Kleingedruckten stehen. Auch der Leipziger Kabelnetzbetreiber Primacom setzte bei seiner Werbung auf diese Praxis. Jedoch nicht genau genug, denn ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden untersagte der Primacom seine Art der Preiswerbung.
Damit gaben die Richter in zweiter Instanz der Verbraucherzentrale Sachsen Recht, die nach Beschwerden von Kunden gegen die Werbung geklagt hatte. Wie das Urteil nun bestätigte, muss die Primacom künftig mit Preisen werben, in denen alle im Leistungspaket zu entrichtenden Entgelte einbezogen sind. Auch müssen die Informationen über diese Entgelte deutlich aufgeführt werden. Im Gegensatz zum Kabennetzanbieter war das OLG der Auffassung, dass der Fußnotentext mit den entsprechenden Informationen dem Preis nicht zuzuordnen war.
Für die Verbraucherzentrale ist es der zweite Erfolg vor Gericht gegen die Primacom. Im August 2015 hatten die Verbraucherschützer erfolgreich gegen die Praxis geklagt, den Kunden beim Abschluss des „Family HD“-Pakets zusätzlich Angebote ungefragt unterzuschieben. [buhl]
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