Weil ein Privatmann keine Werbung mehr von Kabel Deutschland per Post erhalten wollte, klagte er vor Gericht. Jetzt hat das Oberlandesgericht München dem Umworbenen Recht gegeben. Der Netzbetreiber muss künftig besser darauf achten, wohin seine Werbung verschickt wird.
Kabel Deutschland darf Haushalten, die sich gegen den Erhalt von Werbung des Netzbetreibers ausgesprochen haben, künftig keine Prospekte mehr per Post zustellen. Dies besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München. Geklagt hatte ein Privatmann, dem das Unternehmen einen Anschluss an sein Glasfasernetz angeboten hatte.
Der Umworbene lehnte dies via E-Mail ab und untersagte dem Kabelnetzbetreiber die Zusendung weiterer Werbung. Dies sei zunächst auch von Kabel Deutschland zugesichert worden. Nachdem der Privatmann jedoch weiterhin Werbung des Unternehmens per Post erhielt, klagte er gegen die Zusendung und bekam nun Recht. Kabel Deutschland muss nun sicherstellen, dass er keine unerwünschte Werbung mehr erhält.
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