
Düsseldorf – Trotz einer außergerichtlichen Einigung schwelt der Streit um die Preiserhöhung für analogen TV-Empfang zwischen dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia und der Verbraucherzentrale NRW weiter.
Unitymedia hatte sich nach Angaben der Verbraucherschützer per Unterlassungserklärung verpflichtet, eine Preiserhöhungsklausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu streichen. Damit ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale die Preiserhöhung um 2,41 Euro für analoges Fernsehen zum 1. Januar 2008 nachträglich unwirksam. Kunden könnten das Geld zurückfordern.
Der Kölner Kabelnetzbetreiber hatte die Preise zum Jahresanfang für Einzelnutzerverträge um rund 15 Prozent auf 17,90 Euro erhöht. Der digitale TV-Anschluss kostet seitdem 16,90 Euro.
Die Verbraucherzentrale hatte Unitymedia abgemahnt und Klage vor dem Kölner Landgericht erhoben. „Die Preiserhöhungsklausel in den AGB von Unitymedia war aus unserer Sicht unwirksam“, so eine Sprecherin gegenüber DIGITAL FERNSEHEN. „Die Formulierung war nicht transparent genug.“ Zudem habe Unitymedia bei seiner Werbekampagne für einen Wechsel zum Digitalfernsehen nicht deutlich genug auf die Preiserhöhung beim analogen Fernsehen hingewiesen.
Dagegen wird die Preiserhöhung nach Meinung des Kabelnetzbetreibers mit der Streichung der Klausel nicht ungültig. „Das Preismodell bleibt“, so ein Unitymedia-Sprecher gegenüber DIGITAL FERNSEHEN. „Es gibt keine Rückerstattung.“ Unitymedia werde nicht extra für die Verbraucherzentrale ein „Technikmuseum“ einrichten. Die Zukunft sei digital.
Die Verbraucherzentrale NRW äußerte sich überrascht über die Aussagen des Unitymedia-Sprechers: „Verstößt der Kabelnetzbetreiber gegen die Unterlasssungserklärung, können pro Fall theoretisch bis zu 5 000 Euro geltend gemacht werden.“ Unitymedia dementierte gegenüber DF, dass diese Summe in solch einem Fall fällig werde. Vielmehr enthalte die Unterlassungserklärung die Formulierung, dass die Preiserhöhungsklausel entfernt werde, die Preisstruktur als solche aber nicht betroffen sei. [fkr]
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