Welche gesetzlichen Parameter muss man einhalten, wenn man bei Umzug aus seinem Internet- bzw. Fernseh-Vertrag aussteigen will? Das Amtsgericht Pinneberg hat dazu jetzt ein Urteil gefällt.
An erste Stelle steht fest: Ist der Anbieter in der Lage den Service an dem neuen Wohnort fortzusetzen, gibt es für den Kunden kein Recht die vertragliche Bindung aufzukündigen. Wenn dies nicht der Fall ist, so gilt ein Sonderkündigungsrecht. Welche Punkte hierbei zu beachten sind, hat jetzt das Amtsgericht Pinneberg festgesetzt.
In dem vorliegenden Fall konnte Unitymedia einer Kundin an ihrem neuen Wohnort nicht mehr einen Internetzugang zu Verfügung stellen. Sie hielt eine Kündigungsfrist von drei Monaten ein, sendete das technische Zubehör zurück an den Anbieter und legte ein Schreiben über die Auflösung ihres Arbeitsvertrags bei.
Das Unternehmen forderte jedoch eine Meldebescheinigung ein. Obendrein stellte man der Kundin die Leistungen bis zum Einrechen der Bescheinigung in Rechnung, obwohl sie im Gegenzug den Vertrag technisch nicht mehr nutzen konnte.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin, da diese ihrer Ansicht nach die erforderlichen Parameter des Telekommunikationsgesetzes eingehalten wurden. Die Forderung nach einer Meldebescheinigung sei unwirksam, da man diese ohnehin erst nach dem Umzug am neuen Wohnort beantragen kann. [bey]
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