Lauchhammer – Der Fachverband Rundfunkempfangs- und Kabelanlagen (FRK) spricht sich gegen Reanalogisierung von Digitalprogrammen aus. Dies wäre ein „Salto rückwärts in die Steinzeit“.
Als völlig unverständlich hat der Geschäftsführende stellvertretende Vorsitzende des FRK, Heinz-Peter Labonte, die Forderung großer Kabelnetzbetreiber bezeichnet, nach Abschaltung der analogen Satellitenverbreitung die Zukunftstechnologie Digitalfernsehen wieder zu „reanalogisieren“. Hierbei werde ein „Salto rückwärts“ in die Steinzeit des Fernsehempfangs verlangt, erklärte der FRK-Sprecher im Nachgang zur Anga Cable in Köln.
Geradezu skandalös wäre es, wenn die öffentlich-rechtlichen Programme die seit Jahren in der analogen Verbreitung bestehenden urheberrechtlichen Ungleichbehandlungen zwischen großen regionalen Kabelgesellschaften und den unabhängigen mittelständischen Kabelnetzbetreibern in der Zukunft fortsetzen würden, moniert Labonte in einer Presseerklärung.
Bereits heute erhielten die großen Kabelnetzbetreiber von den öffentlich-rechtlichen und großen privaten Senderfamilien einen erheblich höheren Betrag an Kabeleinspeisegebühren als sie gleichzeitig an Urheberrechtsabgaben abführten.
Bei den unabhängigen mittelständischen Kabelnetzbetreibern (uKNB), sprich Betreibern von Satellitenrundfunkempfangsanlagen (SRA) sowie Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) bzw. Große GA (GGA) sei dieses Verhältnis umgekehrt: die Zahlungen für Urheberrechte der uKNB überwögen die Einspeisegebühren um 50 Prozent.
Dies sei eine in der Vergangenheit aus der Historie der Deutschen Telekom AG-Netze hingenommene Wettbewerbsverzerrung gewesen. Die uKNB erwarteten, dass diese mit der Analogabschaltung von Programmen und der Einführung der Digitalprogramme abgeschafft werde.
Labonte abschließend: „Sollte diese Wettbewerbsverzerrung von den großen Senderfamilien inklusiv der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten fortgesetzt werden, sehen sich die uKNB gezwungen, ähnlich wie bei der Grundverschlüsselung kartellrechtlich gegen diese Sonderbehandlung großer Regionalgesellschaften vorzugehen. Dies würde auch alle zurzeit geltenden urheberrechtlichen Regelungen über den Haufen werfen und zu entsprechenden Konsequenzen bei der Digitaleinspeisung von Programmen in den Gemeinschaftsantennenanlagen und Kabelnetzen der mittelständischen Kabelnetzbetreiber führen.“[mg]
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