Die Grundlage zur Fusion von Unitymedia und Kabel BW ist am Mittwoch mit einem Gerichtsurteil wieder gekippt worden. Dem OLG Düsseldorf zufolge hätte Kabel BW als unabhängiger Netzbetreiber in den kommenden Jahren zu einer ernst zu nehmenden Konkurrenz für Unitymedia in dessen Stammgebieten in Nordrhein-Westfalen werden können.
Nachdem das OLG Düsseldorf bereits im Juni Zweifel geäußert hatte, wurde der Kartellamtsbeschluss zur Fusion von Unitymedia und Kabel BW am Mittwoch gekippt. Als Begründung für das Urteil sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen, dass durch die Fusion mit Kabel BW ein potentieller Mitbewerber für Unitymedia vom Markt genommen wurde. So geht das Gericht davon aus, dass ein unabhängiger Netzbetreiber Kabel BW innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre in der Lage wäre, Unitymedia in dessen Stammgebiet in Nordrhein-Westfalen und Hessen direkte Konkurrenz zu machen. Demnach hätte die Fusion beider Unternehmen eine bestehende Marktbeherrschende Stellung verfestigt. In einem solchen Fall sei ein Zusammenschluss jedoch vom Kartellamt zu untersagen.
Zudem hätte das Bundeskartellamt bei seiner Entscheidung zu wenig Augenmerk auf die regionalen Kabelmärkte gelegt und den deutschen Kabelnetzmarkt zu sehr als einen großen zusammenhängenden Markt angesehen. Die eingeräumten Sonderkündigungsrechte hätten zudem nicht dazu geführt, dass Konkurrenten von Unitymedia oder Kabel BW bei den Wohnungsbaugesellschaften zum Zuge kamen. Dadurch hätten sich diese als wirkungslos erwiesen.
Ursprünglich hatte das Bundeskartellamt bereits im Dezember 2011 sein „Ok“ für die Fusion der beiden Kabelnetzbetreiber Unitymedia und Kabel BW gegeben. Die Zusage zur Fusion, die im Zuge der Übernahme von Kabel BW durch den internationalen Kabelkonzern Liberty Global durchgeführt wurde, konnte damals nur aufgrund weitreichender Zusagen genehmigt werden. So hatte sich Unitymedia bereit erklärt, die sogenannte Grundverschlüsselung für die frei-empfangbaren Privatsender aufzuheben. Zudem wurden den großen Wohnungsbaugesellschaften Sonderkündigungsrechte eingeräumt und auf Exklusivklauseln zu verzichten.
Während das Bundeskartellamt zum damaligen Zeitpunkt die Auffassung vertrat, diese Zusagen würden die negativen Auswirkungen des Zusammenschlusses in ausreichendem Maße kompensieren, gingen sie Unitymedias Konkurrenten – insbesondere der Deutschen Telekom und Netcologne – nicht weit genug. Sie klagten vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts.
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