Die Verbraucherzentrale Sachsen gewann ihren Prozess gegen die Primacom. Grund des Verfahrens: Das Unternehmen hatte Kundendaten an Dritte weitergegeben.
Die Primacom musste vor Gericht einer Niederlage gegen die Verbraucherzentrale Sachsen hinnehmen. Sie darf ab sofort ihre Kundendaten nicht ohne weiteres weitergeben. Das Unternehmen hat sich nämlich im Zuge des Bestellprozesses das Einverständnis geben lassen, persönliche Kundendaten zu Marktforschungszwecken zu nutzen. Außerdem willigten die Kunden ein, dass ihre Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.
Das ist nicht ungewöhnlich, allerdings informierte das Unternehmen nur versteckt über diese Einwilligung. Die Verbraucherzentrale Sachsen wollte diese Intransparenz nicht weiter hinnehmen und klagte gegen die Primacom und gewann. Sie darf diese Kundendaten nicht verwenden.
„Das Urteil gegen die Primacom ist ein wichtiger Schritt gegen eine intransparente Sammelkultur“, erklärt Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen. „Viele Verbraucher scheuen es aufgrund der damit verbundenen Kosten und Mühen, allein vor Gericht zu ziehen. Die Verbandsklagebefugnis stärkt den Schutz der persönlichen Daten deshalb sehr effizient und wirkungsvoll.“
Kunden können zwar ihre Daten von der Primacom nicht zurückfordern, aber Auskunft darüber verlangen, wer sie erhalten hat. Wer das will, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden. Sie stellt ein Musterformular bereit.
„Gegenüber diesen Dritten haben Betroffene den Anspruch, dass ihre Personendaten gelöscht werden“, heißt es. „Ein Einverständnis, mit dem die Primacom Nutzerdaten auch weiterhin an Dritte weitergegeben könnte, müsste sich das Unternehmen jedenfalls erneut von ihren Kunden einholen.“
Doch das war nicht die einzige Sache, welche der Primacom auf die Füße fiel. Sie wurde ebenfalls wegen unzulässigen Tricksereien bei der Preisdarstellung verurteilt. Die Verbraucher können nämlich die Dienstleistungen des Anbieters in der Regel nur nutzen, wenn ein separater Kabelanschluss vorhanden ist.
In den Angebotsschreiben des Unternehmens wurden aber dessen monatliche Kosten nicht aufgeführt oder im Gesamtpreis angegeben. „Auch sahen die Richter eine Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung als unzulässig an, wenn die Kunden weitere kabelbasierte Verträge während der Laufzeit ihres Ursprungsvertrages abschlossen“, so die Verbraucherzentrale.
Das Urteil erging unter dem Aktenzeichen 04 HK O 2188/16 am Landgericht Leipzig. Es ist noch nicht rechtskräftig. Im Falle einer Berufung befasst sich in nächster Instanz das Oberlandesgericht Dresden mit dem Fall.
Primacom heißt übrigens seit 4.10.2017 Pÿur. Unter dem Label werden ihre Produkte sowie die der HL komm, pepcom und der bisherigen Tele Columbus vermarktet.
[tk]
Bildquelle:
- Empfang_Kabel_Artikelbild: © soupstock - Fotolia.com