Schlappe für die Gema? Das im September getroffene BGH-Urteil könnte sich als richtungsweisend herausstellen. So könnte der Entscheid auch auf Antennengemeinschaften übertragen werden und die Gema-Gebühr auch in diesem Fall gekippt werden.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte September entschieden hatte, dass Wohneigentümer für die Weiterleitung von Antennensignalen über Kabel keine Gema bezahlen müssen und eine entsprechende Klage der Gema abgewiesen hatte, könnte sich dieses Urteil als richtungsweisend herausstellen. Denn neben der Wohnungsgemeinschaft, auf die sich der BGH-Entscheid bezog, sollte sich das Urteil auch auf Antennengemeinschaften beziehen lassen, die demnach ebenfalls keine Gema-Gebühr zu entrichten hätten.
So kündigte eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei nun an, die BGH-Entscheidung als Präzedenzurteil auch auf Antennengemeinschaften beziehen und die Gema-Gebühren für diese Gruppe kippen zu wollen.
Der BGH hatte im September eine Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema abgewiesen, die von einer Münchener Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten die Entrichtung der Gema-Gebühr gefordert hatte. Die Eigentümergemeinschaft hatte die Sendesignale einer Gemeinschaftsantenne über Kabel an die einzelnen Wohneinheiten weitergeleitet. Die Gema sah durch die Weiterleitung die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern verletzt.
Nach Auffassung des Gerichtes handelte sich jedoch in diesem Fall nicht um eine „Kabelweitersendung“, bei der die Eigentümer hätten zahlen müssen. Dabei waren die Richter den Entscheidungen der Vorinstanzen gefolgt, die in dem vorliegenden Fall ein Fehlen der öffentlichen Wiedergabe feststellten. Damit hielt das Gericht die private Gruppe als entscheidendes Kriterium fest, für das die Gebühr entfiele, unabhängig von der Größe der Gemeinschaft.
Wie sich die Situation nach dem Grundsatzurteil des BGH verhält, muss nun das Landgericht Potsdam entscheiden. Dem Gericht liegt der Fall einer Brandenburger Antennengemeinschaft vor, die mehr als 2000 Haushalte mit Fernsehen versorgt und von der die Gema eine Rückzahlung in Höhe eines mittleren fünfstelligen Betrages für die letzten zehn Jahre fordert. Wie in dem von dem BGH verhandelten Fall werden auch hier die Radio- und TV-Signale von der Gemeinschaftsantenne an eine begrenzte Gruppe, die aus den an der Antennengemeinschaft beteiligten Wohnungen besteht, weitergeleitet. Eine Gema-Gebühr dürfte daher auch in diesem Fall nicht fällig werden. Das Landgericht vertagte kurzfristig einen für Donnerstag anberaumten Verhandlungstermin auf den 10. Dezember.
Antennengemeinschaften sollten in Anbetracht der aktuellen Lage Versuche, die sie zur Zahlung eines Entgeltes drängen, nicht stattgeben und entsprechende Zahlungsaufforderungen vorerst ignorieren, bis ihre Situation rechtlich abgeklärt ist. Nach den der Redaktion vorliegenden Zuschriften scheint insbesondere die Mediengruppe RTL Deutschland in den letzten Tagen vermehrt zu versuchen, Antennengemeinschaften noch schnell zu einer Unterzeichnung langjähriger Kabelweitersendungsverträge zu drängen.
Auch die für den Fall der Potsdamer Antennengemeinschaft verantwortliche Kanzlei sieht große Chancen für Antennengemeinschaften, sich erfolgreich sowohl gegen die Gema als auch gegen die VG Media und RTL durchzusetzen.
Anders als für Antennengemeinschaften hat die Entscheidung des BGH auf Kabelnetzbetreiber, die für die Weiterleitung der Radio- und TV-Signale in ihren Netzen eine Gebühr zu entrichten haben, keine Auswirkungen. Im Anschluss an das Urteil hatte der Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber (Anga) gegenüber DIGITAL FERNSEHEN klargestellt, dass die Wohnungswirtschaft von der Entscheidung nicht profitieren kann, da der Entscheid nicht auf klassische Wohnungsunternehmen übertragbar sei. [kw]
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