Mit horizon.tv und der Horizon TV Remote App hat Unitymedia Kabel BW kürzlich zwei Features auf den Markt gebracht, die nur mit einem Internetanschluss des Kabelanbieters verwendet werden können. Das Bundeskartellamt sieht aktuell noch keinen Grund einzuschreiten, bewertet die Position von UMKBW aber immer noch als „marktbeherrschend“.
Aufgrund der Berichterstattung über die neuen Features von Unitymedia und Kabel BW meldete sich am heutigen Dienstag das Bundeskartellamt zu Wort. Auf Anfrage erklärte ein Kartellamtssprecher zu dem Umstand, dass unter dem Namen horizon.tv und dem Namen Horizon TV Remote App derzeit in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg ein Portal von Unitymedia Kabel BW (UMKBW) sowie eine Fernsteuerungs-App für die Horizon-Box in Nordrhein-Westfalen und Hessen betrieben wird, die beide nur mit dem eigenen Internetzugang des Kabelnetzbetreibers zu nutzen sind, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, „dass das neue Angebot aus technischen Gründen derzeit an einen Internet-Anschluss von Unitymedia Kabel BW gebunden ist“.
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sei hierin jedenfalls noch nicht zu erkennen, so der Sprecher weiter. Zwar sehe das Bundeskartellamt Unitymedia Kabel BW als marktbeherrschend an. Das bedeute aber nicht, dass es dem Unternehmen untersagt sei, neuere Features nur den eigenen Kabelkunden anzubieten. Bislang gäbe es zu diesem Sachverhalt kein Verfahren, so das Bundeskartellamt gegenüber dem DF-Schwestermagazin DIGTAL INSIDER.
Der Sprecher stellt weiterhin fest, dass die Wiederaufnahme des Fusionskontrollverfahrens Unitymedia/Kabel BW zunächst davon abhänge, wie der Bundesgerichtshof in den nächsten Monaten über die Nichtzulassungsbeschwerde von Liberty Global, der Muttergesellschaft von Unitymedia, entscheide. „Lässt der BGH die Rechtsbeschwerde, also die zweite Instanz, nicht zu, fällt die Prüfung des Zusammenschlusses für vier Monate an das Bundeskartellamt zurück. Lässt der BGH das Rechtsmittel zu, gibt es dort zunächst ein Hauptsacheverfahren, d.h. muss sich der BGH mit allen Rechtsfragen der Fusion beschäftigen und diese entscheiden“, so der Kartellamtssprecher.
Da lasse sich jedoch noch keine Vorhersage treffen, bleibt die Bonner Behörde in der Prognose vorsichtig. „Sollte der Fall an das Bundeskartellamt zurückfallen, sind hier alle relevanten Marktgegebenheiten auf dem Gestattungsmarkt, dem Einspeise- und dem Signallieferungsmarkt sowie auf den Telefonie-/Internetmärkten in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einzubeziehen“, stellt der Sprecher des Bundeskartellamtes schon heute für diesen Fall klar.
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