GSDZ befasst sich mit Kabelnavigatoren

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Kabel-TV Bild: © soupstock - Fotolia.com
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Die Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang (GSDZ) hat über einen Antrag der Kabel Deutschland GmbH (KDG) auf eine Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für Kabelnavigatoren zu befinden.

Mit dem Navigator sollen zunächst 100.000 Set-Top-Boxen ausgestattet werden, die die KDG selbst erwerben und vertreiben will. Dieser mit Anzeige der KDG vom 27.10.2003 beschriebene Navigator ist unabhängig von den inzwischen mit ARD und ZDF abgeschlossenen Vereinbarungen entwickelt worden. Die KDG hatte um Entscheidung über ihren Antrag gebeten. Die Kommission der GSDZ hat empfohlen, dem Antrag auf eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bezogen auf die von der KDG in den Markt gebrachten Boxen stattzugeben, auch um der KDG den damit verbundenen Schub der Digitalisierung zu ermöglichen. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) wird als die zuständige Landesmedienanstalt die Empfehlung umsetzen.
 
Die Vereinbarungen zwischen KDG und ARD/ZDF, die nach Pressemeldungen auch Fragen der Navigation umfassen, liegen der Gemeinsamen Stelle bisher nicht vor. Es gibt auch keinen Antrag der KDG, der diese Vereinbarungen zugrunde legt.
 
Neue Prüfungen werden auch erforderlich, wenn die KDG Vorgaben oder Empfehlungen für Gerätehersteller herausgeben sollte, die die Navigation umfassen. Solche Vorgaben bedürfen einer sorgfältigen Prüfung unter den Aspekten des Medien-, aber auch des Telekommunikations- und Kartellrechts. Die GSDZ erwartet von KDG und ARD/ZDF, dass alle Teile der Vereinbarungen, die wie die zum Navigator und zu den Anforderungen an die Geräte auch Dritte betreffen, öffentlich gemacht werden.
 
Die Gemeinsame Stelle entwickelt auch Vorschläge für die Fortentwicklung der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Navigation. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Navigator vom Zuschauer derzeit nicht ausgetauscht werden kann (während er z. B. zwischen elektronischen Programmführern der einzelnen Veranstalter wechseln kann). Die bisherigen Vorschriften erlauben es nicht hinreichend, die Wirkungen eines Navigators auf die öffentliche Meinungsbildung zu erfassen: Es ist ein Unterschied, ob ein Navigator von einem Gerätehersteller für ein begrenztes Marktsegment entwickelt oder gegebenenfalls von Kabel Deutschland für 60 % der Fernsehhaushalte vorgegeben wird. Auch sollte eine generelle Pflicht eingeführt werden, Vereinbarungen zum Navigator, an dem Programmveranstalter beteiligt sind, offen zu legen. [lf]

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