
Köln – Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia Hessen darf nicht länger damit werben, „im Deutschland-Durchschnitt und über alle Internet-Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg“ vorne zu liegen.
Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden, berichtet das Nachrichtenportal „Ad Hoc News“ mit Verweis auf die Nachrichtenagentur ddp.
Die Deutsche Telekom hatte demnach die von Unitymedia in einem Werbeprospekt gemachten Aussagen als irreführend beanstandet und auf Unterlassung geklagt. Diese Klage sei nach Angaben eines Gerichtssprechers weitgehend erfolgreich.
Nach Ansicht der Kölner Richter suggeriere die Werbung entgegen der wirklichen Tatsache eine überregionale Verfügbarkeit des Angebots sowie einen Spitzenplatz von Unitymedia Hessen bei allen Anschlussgeschwindigkeiten.
Wer allerdings sein Angebot auf einige örtlich begrenzte Ballungsräume beschränke, könne nicht den Spitzenplatz im Deutschland-Durchschnitt für sich beanspruchen, argumentieren die Richter dem Portal zufolge. Gerade im ländlichen Bereich sei es wegen den größeren Entfernungen schwieriger, hohe DSL-Übertragungsgeschwindigkeiten zu erzielen.
Auch die Aussage, wonach die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen hätten, sei als isoliertes Zitat aus dem Testergebnis einer Computerzeitschrift irreführend. Vielmehr habe Untiymedia im Test unter keinem Gesichtspunkt zu den Anbietern mit den „schnellsten Leitungen“ gehört, sondern sich in der Rubrik „Geschwindigkeit“ eher im Mittelfeld der Anbieter von „DSL-Alternativen“ platziert.
Eine Revision gegen das Urteil habe der Senat nicht zugelassen. Dagegen können jedoch beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben (Az. 6 U 90/09). [ar]
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