Mittelstandsverband geht gegen Benachteiligung und Wettbewerbsverzerrung durch ARD und ZDF und deren Weigerung der Zahlung von Einspeise-/Durchleitungsentgelte vor.
Die neueste Rechtsprechung des BGH bestätigt die Diskriminierung mittelständischer und auch einzelner Versorger zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber den großen Kabelnetzbetreibern. Denn das Potential der Wettbewerbsverzerrung durch die vorliegende Ungleichbehandlung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirkt sich nachteilig auf die Wettbewerbsposition von mittelständischen Versorgern aus“, stellt der Vorsitzende des FRK – Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation, Heinz-Peter Labonte nach der kürzlich erfolgten Einreichung der Beschwerde seines Verbandes beim Bundeskartellamt fest.
Wie Labonte weiter erläuterte, wird in der Beschwerde festgestellt, dass die durch die Sender von ARD und ZDF verursachte Wettbewerbsverzerrung pro versorgter Wohneinheit bei rund 5 Euro zu Lasten der keinerlei Einspeiseentgelt erhaltenden mittelständischen und lokalen Kabelnetzbetreiber beträgt.
Mittelständischen und lokale Kabelnetzbetreiber verlieren 5 Euro pro Wohneinheit
In der Beschwerde werde nachgewiesen, dass diese Zahlen durch den 23. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten (KEF) nachvollzogen werden können, wonach allein die ARD-Anstalten in den Jahren 2017 bis 2020 einen Mehraufwand von knapp 155,7 Mio. Euro hatten, der „auf die im 20. Bericht noch nicht enthaltenen Kosten für die Verbreitung in Kabelnetzen zurückzuführen ist.“
Insgesamt hat die KEF einen Finanzbedarf der ARD-Anstalten zur „Verbreitung in Kabelnetzen“ in den Jahren von 2017 bis 2020 von 237.843.000 Euro anerkannt. Dies bedeute laut FRK „bei knapp 15,5 Mio. versorgten Wohneinheiten Vodafones den wettbewerbsrelevanten Beitrag von 3,84 Euro Wohneinheit pro Jahr.“
ARD und ZDF am Drücker
Mittelständischen lokalen Netzbetreibern mit zum Beispiel 10.000 Wohneinheiten werde die Zahlung dieses wettbewerbsverzerrenden Betrages verweigert, was angesichts der Angaben im BGH-Urteil in Verbindung mit dem KEF-Bericht für das Bundeskartellamt bei Aufnahme eines Kartellverfahrens mit sehr überschaubarem Verwaltungsaufwand nachvollzogen werden könne, monierte Labonte weiter.
Bereits in seinem Urteil „NetCologne 2″ habe der BGH darauf hingewiesen und nun dies in Sachen Wilhelm.tel nochmals ausdrücklich festgestellt (BFH Urteil vom 6. Juli 2021). Dieses Wilhelm.tel-Urteil nimmt der FRK zum Anlass seiner Beschwerde beim Bundeskartellamt, die aufgezeigte Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der mittelständischen Kabelnetzbetreiber durch das Aktivwerden des Bundeskartellamtes abzustellen,“ erklärt der FRK-Vorsitzende heute in Lauchhammer.
Das Thema wird auch ausführlich beim FRK-Breitbandkongress am 14. und 15. September im Hotel H4 in Leipzig vertiefend diskutiert.
Quelle: FRK
Bildquelle:
- ARD ZDF Logo: obs/ARD ZDF