Leipzig – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Hauseigentümern gegenüber Kabelnetzbetreibern deutlich gestärkt.
Darauf weist die Wirtschaftskanzlei Göhmann Wrede Haas Kappus & Hartmann in Zusammenhang mit dem 6. Nationalen Kabelkongress hin, zu dem sich am Dienstag die Telekommunikations-Branche in Leipzig traf. Nach zwei bis dato unveröffentlichten Urteilen der obersten Richter (Aktenzeichen V ZR 50/03 und V ZR 51/03) darf ein Kabelnetzanbieter seine Anlagen in den Objekten eines Wohnungsunternehmens nicht einfach belassen und weiter betreiben, wenn der Gestattungsvertrag ausläuft. „Nach der mündlichen Verhandlung lässt sich vielmehr absehen, dass er sogar, wenn der Vertrag nichts anderes regelt, die Anlagen auf eigene Kosten entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen muss“, berichtet Rechtsanwalt Peter Groß, Partner der Kanzlei im Büro Magdeburg.
Die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH hatte einen Gestattungsvertrag mit dem bisherigen Kabelnetz-Anbieter, einer Tochterfirma der Mainzer Primacom AG, auslaufen lassen. Diese wollte ihre Kabelanlagen dem nachfolgenden Anbieter nicht verkaufen, weigerte sich aber auch, die ihr gehörenden Installationen auf eigene Kosten zu entfernen und versorgte einzelne Mieter weiter. Man berief sich auf Paragraph 57 des Telekommunikationsgesetzes. Danach ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, auf einem Grundstück auch gegen den Willen des Eigentümers Kabel zu installieren und zu betreiben. Der BGH stellte nun klar, dass sich die Vorschrift nicht auf die Verkabelung innerhalb von Gebäuden bezieht, sondern lediglich auf die Nutzung des Grundstücks selbst.
„Wohnungsunternehmen bekommen somit mehr Möglichkeiten, über Gestattungsverträge zu bestimmen, welcher Kabelnetzbetreiber in ihren Häusern wie lange welche Art von Diensten anbieten darf“, erläutert Göhmann-Anwalt Groß. Das werde sich für die Kabelbranche erheblich auswirken. „Netzbetreiber wollen ihren langfristig aufgebauten Kundenstamm möglichst nicht schmälern lassen. Laufen die langjährigen Gestattungsverträge aus, argumentieren manche, die weitere Versorgung geschehe im Interesse der Wohnungsmieter“, berichtet der Jurist. Der BGH habe aber nun deutlich gemacht, dass Eigentümer nicht gezwungen werden können, eine Verkabelung oder sogar gleich mehrere Netze innerhalb ihrer Gebäude zu dulden. [fp]
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