Urteil: Keine Gema für DVB-T-Empfang in Hotels

14
129
Bild: © JuergenL - Fotolia.com
Bild: © JuergenL - Fotolia.com

Die Gema verliert vor Gericht: Hotelbetreiber dürfen ihren Gästen Fernsehgeräte bereitstellen, die die TV-Programme über DVB-T empfangen. Für diesen Empfangsweg besteht keine Gema-Pflicht.

Die Gema verliert ein weiteres Mal vor Gericht: Hotelbetreiber müssen keine Gema-Gebühr für Fernseher bezahlen, die das Programm über DVB-T bereitstellen. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Richter sahen in der Bereitstellung von TV-Geräten mit Zimmerantennen keine Verletzung des Urheberrechtes gegeben. Auch handele es sich dabei nicht um eine öffentliche Wiedergabe.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) hatte von einer Hotelbetreiberin 765 Euro gefordert. In den 21 Zimmern des Berliner Hotels standen den Gästen Fernsehgeräte zur Verfügung, mit denen sie über eine Zimmerantenne die bereitgestellten TV-Programme empfangen konnten. Die Gema sah in dieser Bereitstellung eine öffentliche Wiedergabe, für die daher ihrer Meinung nach Gebühren fällig seien. In den Vorinstanzen hatte die Gema noch Recht bekommen, die Richter des BGH konnten dieser Auffassung jedoch nicht folgen.
 
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der Ausstattung von Hotelzimmern mit TV-Geräten mit einer Zimmerantenne nicht um eine gebührenpflichtige Wiedergabe, sondern lediglich um eine Bereitstellung handelt, bei der keine Gema-Gebühr zu zahlen sei. Die Forderungen der Gema seien daher in diesem Fall unbegründet.
 
Auf andere Empfangsarten hat das BGH-Urteil jedoch keine Auswirkungen. Im Gegensatz zu dem aktuellen Urteil stellt die Weiterleitung von Radio- und TV-Signalen, die über Kabel oder Satellit empfangen und an TV-Geräte auf den Gästezimmern über eine Empfangsanlage weitergeleitet werden, eine Wiedergabe dar. Die Übertragung von Fernsehprogrammen via Terrestik ist für Hotels jedoch ziemlich ungewöhnlich, die meisten setzen auf andere Empfangsarten. [kw]

Bildquelle:

  • Empfang_DVB-T_Artikelbild: © JuergenL - Fotolia.com
14 Kommentare im Forum
  1. Was hat der Empfangsweg denn damit zu tun? Sonst muss doch auch für Geräte bezahlt werden die keinen Empfang haben. Ich denke das Urteil wird Ärger machen!
  2. Für den BGH ist anscheinend vor allem das Vorhandensein einer "Verteileranlage" entscheidend: So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Pressemitteilung Nr. 207/15 vom 17.12.2015 Bei Ferienwohnungen mit Sat-TV kassiert die GEMA ja auch ab. Wenn jede Wohnung dafür eine eigene Antenne hat, dürfte der Sachverhalt eigentlich genauso wie bei der DVB-T-Antenne aus dem Urteil sein.
Alle Kommentare 14 im Forum anzeigen

Kommentieren Sie den Artikel im Forum