Dürfen die Privatsender ihre Inhalte auf der DVB-T2-Plattform von Media Broadcast kostenpflichtig anbieten? Das Bundeskartellamt entschied: Bei dem Vermarktungsmodell liegen keine wettbewerbsrechtliche Bedenken vor.
Für den Aufbau einer kostenpflichtigen Plattform der TV-Sender in DVB-T2-Standard liegen keine karteirechtlichen Bedenken vor. Dies teilte das Bundeskartellamt am heutigen Dienstag in einer Presseerklärung mit. Die Sender haben ihre Konditionen mit dem Sendernetzbetreiber Media Broadcast jeweils selbstständig und unabhängig voneinander ausgehandelt. „Die Geschäftsbeziehung zwischen einem solchen Plattformbetreiber und Sendergruppen müssen kartellrechtskonform ausgestaltet werden. Media Broadcast hat in getrennten Verhandlungen mit den Privatsendern individuelle Verträge für die entgeltliche Ausstrahlung der Programme abgeschlossen. Insoweit liegt kein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten vor“, erklärte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
Im Zuge der Umstellung des Antennenfernsehens auf den neuen Übertragungsstandard DVB-T2 Mitte 2016 will Media Broadcast eine Plattform errichten, auf die Sender ihre Inhalte zur Verfügung stellen. Vor kurzem war bekannt geworden, dass über die DVB-T2-Plattform von Media Broadcast nur die Programme der Privatsender verbreitet werden sollen. Die beiden großen Sendergruppen RTL und ProSiebenSat.1 und wollen ihre Inhalte auf der Plattform zudem kostenpflichtig vermarkten. Die Zulässigkeit dieses kostenpflichtigen Geschäftsmodells hatte das Bundeskartellamt nun zu prüfen, entschied aber, dass die Einrichtung einer entgeltliche Programmplattform nicht wettbewerbsbeschränkend sei. [kw]
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